NiSV ist die Abkürzung für die „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen“. Sie wurde durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit entwickelt. In dieser Verordnung sind Richtlinien festgelegt, die den Einsatz, die Bedienung und die Anwendung von Geräten und Anlagen mit nichtionisierender Strahlung beschreibt. Solche Geräte werden unter anderem in der apparativen Kosmetik eingesetzt.
Bislang wurde das Wissen und die Fähigkeiten, solche Anwendungen durchzuführen, nicht kontrolliert. Dadurch wurden zahlreiche Arbeiten ohne fundiertes Wissen ausgeübt, wodurch hohe Risiken und teilweise auch Verletzungen oder ähnliches für die Kunden entstanden sind. Dem wird nun durch die NiSV ein Riegel vorgeschoben. Ziel ist es hierbei das Kundenrisiko so gering als möglich zu halten.
Um die Kunden in Zukunft bestmöglich zu schützen, muss zur Inbetriebnahme eines Gerätes dieser Art, die dazugehörige Fachkunde erworben werden. Dies geschieht durch die sogenannten Fachkundenachweise. Möchte man also weiterhin Behandlungen mit diesen Geräten ausüben, so ist es zwingend notwendig die entsprechenden Fachkundenachweise zu erwerben. Höhere Qualitätsstandards werden so in der gesamten Kosmetikbranche sichergestellt.
- die NiSV trat am 31.12.2020 in Kraft
- Geräte die bereits in Anwendung sind müssen der entsprechenden Behörde gemeldet werden
- Geräte die ab Januar 2021 gekauft werden, müssen 14 Tage vor Inbetriebnahme der zuständigen Behörde gemeldet werden
- eine Geräteeinweisung durch den Hersteller ist nicht mehr ausreichend
- Der Fachkundenachweis für ein NISV-pflichtiges Gerät ist eine Anwender-Pflicht
- Der Fachkundenachweis muss bis spätestens 31.12.2022 vorhanden sein, sonst dürfen keine Behandlungen mehr angeboten und durchgeführt werden
- jeder der eine Anwendung am Kunden durchführen möchte, muss die Fachkunde vorweisen können d.h. nicht nur Inhaber sondern auch Mitarbeiter
- für das Ausführen der Anwendung ohne diese entsprechenden Nachweise können vom Gesetzgeber teils empfindliche Strafen bis hin zu Bußgeldern verhängt werden
- der Nachweis muss alle 5 Jahre erneuert werden
Der Gesetzgeber hat in der NiSV weder eine Regelung vorgesehen, wo der Fachkundeerwerb stattfinden soll, noch in welcher Form der Fachkundenachweis erbracht werden muss. Deshalb haben sich seit dem Inkrafttreten der Verordnung verschiedene Formen des Fachkundeerwerbs und unterschiedliche Arten des Fachkundenachweises am Schulungsmarkt etabliert. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat dem Schulungsmarkt mit der NiSV-Fachkunderichtlinie eine Orientierungshilfe gegeben. Wenn sich eine Schule vollumfänglich daran orientiert, ist ein wesentlicher Schritt zur Anerkennung durch die Vollzugsbehörde erreicht. Der Erwerb der Fachkunde ist bestätigt, wenn dies in der vom BMUV veröffentlichten Musterbescheinigung geschieht.
Die Vollzugsbehörden der Länder haben die Aufgabe, den Vollzug der NiSV zu überwachen. Neben den zu erfüllenden Berichtspflichten für Betreiber von NiSV-pflichtigen Anlagen gehören auch die Konformitätsprüfungen der Fachkundenachweise der Anwender zu den Aufgaben der Behörden. Um die Behörden zu entlasten, gibt es akkreditierte Personenzertifizierungsstellen (PZS), die Schulen anerkennen und Prüfungen durchführen. Werden Prüfungen vor PZS abgelegt, erhält der Anwender eine Bescheinigung, von der eine Konformitätsvermutung ausgeht. Wenn nur die Bescheinigung der Schule vorliegt, könnte die Behörde die Bescheinigung überprüfen. Dabei können Kosten entstehen. Nachdem der Fachkundeerwerb durch die Vollzugsbehörde einmal überprüft wurde, entfallen die Prüfkosten für die an dieser Schule erworbenen Bescheinigungen.
Der Fachkundeerwerb kann an jeder Schule erfolgen, die sich an die NiSV-Fachkunderichtlinie vollumfänglich hält. Freiwillig und zur Vertrauensbildung für die Lernenden und Vollzugsbehörden kann eine Schule unterschiedliche Maßnahmen ergreifen:
- eine Anerkennung durch eine PZS
- eine Anerkennung durch einen Berufsverband
- eine Zertifizierung durch eine unabhängige Stelle
- sich einer bekannten Schulkette anschließen
Die Maßnahmen können auch in Kombination erfolgen. Beispielsweise kann sich eine Schule von einer PZS anerkennen und sich und seine Kurse zertifizieren lassen.
Das Ergebnis ist immer gleich, wenn die Fachkunde vollständig und vollumfänglich gemäß der NiSV-Fachkunderichtlinie erbracht wurde.
Um den Fachkundeerwerb nachzuweisen, muss eine Prüfung erfolgreich abgelegt werden. Die Bestätigung einer erfolgreich abgeschlossenen Prüfung ist der Fachkundenachweis. Die Prüfung kann auf verschiedene Arten durchgeführt werden.
- Prüfung nur durch die Schule
- Prüfung mit Prüfungsfragen einer PZS
- Prüfung mit Prüfungsfragen einer unabhängigen Stelle
- Prüfung unter Aufsicht einer unabhängigen Stelle
Findet die Prüfung nur durch die Schule statt, erhält der Lernende auch nur die Bestätigung der Schule. Der Vorteil dieses Nachweises ist, er schnell und unkompliziert. Der Nachteil, es wird dieser Art des Nachweises nur wenig Vertrauen entgegengebracht.
Findet die Prüfung durch eine PZS statt, erhält der Lernende neben der Schulbestätigung auch ein Zertifikat von der PZS, dass ihm die erlangte Kompetenz bescheinigt. Diesem Nachweis wird Vertrauen entgegengebracht. Kürzlich wurde bekannt, dass eine Personenzertifizierungsstelle bereits ausgestellte Zertifikate für ungültig erklärte. Dieser Fall hat gezeigt, dass selbst die Personenzertifizierung im akkreditierten Verfahren, für den Betroffenen leider nicht die absolute Sicherheit brachte, die er sich von diesem Weg versprach.
Der dritte Weg ist die Prüfung mit Prüfungsfragen durch eine unabhängige Stelle. Der Lernende erhält neben der Schulbestätigung auch eine von der unabhängigen Stelle ausgestellte Urkunde. Von dieser Prüfung geht ebenfalls Vertrauen aus, wenn die unabhängige Stelle auch so von den Akteuren wahrgenommen wird. Eine Variante wäre, die Prüfung mit den Prüfungsfragen der Schule durchzuführen und die Prüfung von einer unabhängigen Stelle überwachen zu lassen.
Die Anerkennung des Fachkundenachweises ist letztlich das Entscheidende für fachkundepflichtigen Betroffenen.
Die Bildungspolitik in Deutschland ist Ländersache. Unser föderales Bildungssystem ist daher durch erhebliche Unterschiede und große Ungleichheit geprägt. Die zuständigen Behörden sind auf der Webseite des BMUV veröffentlicht. Je nach Bundesland sind die Umwelt-, Gesundheits-, Gewerbeaufsichts-, Arbeitsschutz- oder Verbraucherschutzämter zuständig. Ein Bundesland hat sich immer noch nicht entschieden, welche Behörde sich um die NiSV kümmern soll.
Um die Vollzugsbehörden zu entlasten, wurde vom BMUV ein Akkreditierungsprogramm aufgelegt. Eine Reihe von Unternehmen haben sich von der DAkkS akkreditieren lassen und übernehmen quasi im hoheitlichen Auftrag die Prüftätigkeit für die Vollzugsbehörden. Nach einer Länderumfrage, die von der DEGEUK im Juni 2020 durchgeführt wurde, hat das Land Hessen stellvertretend für einige Bundesländer die folgende Auffassung vertreten:
„Grundsätzlich können Fachkundenachweise auch von Personen anerkannt werden, die ihre Ausbildung nicht bei Schulungsanbietern absolviert haben, die von einer akkreditierten Personenzertifizierungsstelle überprüft wurden. In diesem Fall führt die Behörde eine Einzelfallprüfung durch. Da die Einzelfallprüfung wesentlich umfangreicher ist, entstehen für den Anwender zusätzliche Verwaltungskosten. Außerdem verlängert sich die Bearbeitungszeit entsprechend.“
Bei einer kürzlich durchgeführten Anfrage bei einer Vollzugsbehörde erhielten wir die Auskunft, dass die Einzelfallprüfung i.d.R. nur einmal pro Schule durchgeführt wird. War die Prüfung ohne Beanstandungen, ist der nachfolgende Verwaltungsaufwand identisch mit der Vorlage eines Zertifikats einer PZS.
Diese Informationen wurden nach bestem Wissen aus öffentlich zugänglichen Quellen des BMUV und der Vollzugsbehörden vom 16.12.2022 zusammengestellt.
Modul 1
Dieses Modul bildet die Grundlage und damit die Voraussetzung für weitere Fachkundemodule. Kosmetisches Grundwissen z.B. über den Aufbau und die Beschaffenheit der Haut, Bestimmung der Hauttypen oder unterschiedliche Haarstrukturen und deren Wachstumsphasen werden hier behandelt. Dieses spezifische Wissen unterstützt Sie bei der weiteren Fachkunde optimal.
- Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde (80 LE)
Das Modul entfällt für Sie wenn Sie bereits eine abgeschlossene Ausbildung als „staatlich anerkannte Kosmetikerin“ haben oder aber bis zum 31.12.2021 eine Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren nachweisen können. Alle anderen Module sind jedoch verpflichtend, wenn Sie weiterhin die jeweiligen Geräteanwendungen anbieten und ausführen möchten.
Modul 2
Hierbei werden alle notwendigen Informationen der jeweiligen Technologien verarbeitet. Von den technischen Grundlagen, über Risiken und Nebenwirkungen, bis hin zur korrekten Dokumentation nach NiSV werden hier behandelt.
- Optische Strahlung (120 LE)
- Ultraschall (40 LE)
- EMF (Hochfrequenzgeräte) in der Kosmetik (40 LE)
- EMF (Niederfrequenz-, Gleichstrom- & Magnetfeldgeräte) zur Stimulation (24 LE)
Die einzelnen Module sind verpflichtend, wenn Sie weiterhin die jeweiligen Geräteanwendungen anbieten und ausführen möchten.
Die Prüfung kann in den Räumen des Lerndienstleisters durchgeführt werden. Anwesend ist immer ein Prüfer der DEGEUK, der für die normenkonforme Durchführung der Prüfung verantwortlich ist.
Die Kosten für die trägerinterner Prüfung beim Lerndienstleister belaufen sich für alle Module auf 100,00 € .
Die Lerninhalte der Fachkundenachweise sind durch die NiSV genau festgelegt. Jedes Modul hat eine bestimmte Anzahl an Lerneinheiten (LE). Einige können dabei flexibel von zuhause aus oder unterwegs durch e-Learning erarbeitet werden. Die Praxiseinheiten finden dann in Seminaren bei uns an der Kosmetikfachschule statt. Auch der Ablauf und das notwendige Wissen für die Prüfung sind durch die Richtlinien der NiSV bereits vorgegeben.
Nach dem Fachmodul Akkreditierung NiSV ist ein Verfahren vorgesehen, bei dem Schulungsanbieter von bestimmten Stellen anerkannt werden. Eine solche Anerkennung bedeutet, dass der Schulungsanbieter geprüft wurde und die von ihm angebotenen Schulungen für den Erwerb der Fachkunden im Sinne der NiSV geeignet sind. Bei den Stellen, die eine solche Anerkennung vornehmen, handelt sich um Zertifizierungsstellen, die wiederum bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert sein müssen. Diese Zertifizierungsstellen veröffentlichen eine Übersicht der von ihnen jeweils anerkannten Schulungsanbieter. Eine Liste der bei der DAkkS akkreditierten Zertifizierungsstellen findet sich in der „Datenbank akkreditierter Stellen“. Ein Link zu dieser Datenbank ist auf der Startseite des Internetangebots der DAkkS hinterlegt.
Es ist anzumerken, dass es gleichwohl auch Schulungsanbieter geben kann, die die Anforderungen der „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen“ NiSV und der Fachkunderichtlinie Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen“ NiSV erfüllen, ohne über eine solche Anerkennung zu verfügen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ BMUV führt keine Listen von Anbietern von Schulungen zum Erwerb der Fachkunde „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen“ NiSV.
Detaillierte Informationen dazu gibt es auf der Homepage des Bundesumweltministeriums.
- Ultraschallgeräte
- Lasergeräte
- IPL Geräte
- Hochfrequenzgeräte
- Niederfrequenzgeräte
- Gleichstromgeräte
- Magnetfeldgeräte
Je nach Art des Gerät kann es sein, dass Ihr Gerät unter mehrere Verordnungen fällt und daher auch mehrere Fachkundenachweise notwendig sind. Um sicherzugehen das Sie auch den richtigen Nachweis erwerben, fragen Sie daher immer beim Hersteller Ihres Gerätes genau nach
- Entfernung von Tätowierungen oder Permanent Make-Up
- Behandlung von pigmentierten Hautveränderungen
- Behandlung von Gefäßveränderungen
- Anwendungen, bei denen die Funktion der Epidermis, als Schutzbarriere, verletzt wird
- Fokussierter Ultraschall (HiFu)
- Anwendungen mit optischer Strahlung, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind (wie zum Beispiel Fettgewebereduktion)
Ein approbierter Arzt benötigt keinen Fachkundenachweis.
DEGEUK Prüfungstermine
Dekra Prüfungstermine
Berlin
14.02.2023 - 13:30 Uhr
14.03.2023 - 13:30 Uhr
04.04.2023 - 13:30 Uhr
16.05.2023 - 13:30 Uhr
13.06.2023 - 13:30 Uhr
04.07.2023 - 13:30 Uhr
08.08.2023 - 13:30 Uhr
12.09.2023 - 13:30 Uhr
10.10.2023 - 13:30 Uhr
07.11.2023 - 13:30 Uhr
12.12.2023 - 13:30 Uhr
Stuttgart
14.02.2023 - 13:30 Uhr
07.03.2023 - 13:30 Uhr
04.04.2023 - 13:30 Uhr
16.05.2023 - 13:30 Uhr
13.06.2023 - 13:30 Uhr
04.07.2023 - 13:30 Uhr
08.08.2023 - 13:30 Uhr
12.09.2023 - 13:30 Uhr
10.10.2023 - 13:30 Uhr
07.11.2023 - 13:30 Uhr
12.12.2023 - 13:30 Uhr
Overath (Köln)
14.02.2023 - 17:00 Uhr
14.03.2023 - 17:00 Uhr
04.04.2023 - 17:00 Uhr
16.05.2023 - 17:00 Uhr
13.06.2023 - 17:00 Uhr
04.07.2023 - 17:00 Uhr
08.08.2023 - 17:00 Uhr
12.09.2023 - 17:00 Uhr
10.10.2023 - 17:00 Uhr
07.11.2023 - 17:00 Uhr
12.12.2023 - 17:00 Uhr
Fulda
14.02.2023 - 13:00 Uhr
21.03.2023 - 13:00 Uhr
04.04.2023 - 13:00 Uhr
16.05.2023 - 13:00 Uhr
13.06.2023 - 13:00 Uhr
11.07.2023 - 13:00 Uhr
08.08.2023 - 13:00 Uhr
12.09.2023 - 13:00 Uhr
10.10.2023 - 13:00 Uhr
07.11.2023 - 13:00 Uhr
12.12.2023 - 13:00 Uhr
Winsen/Luhe (Hamburg)
14.02.2023 - 09:00 Uhr
14.03.2023 - 09:00 Uhr
04.04.2023 - 09:00 Uhr
16.05.2023 - 09:00 Uhr
13.06.2023 - 09:00 Uhr
04.07.2023 - 09:00 Uhr
08.08.2023 - 09:00 Uhr
12.09.2023 - 09:00 Uhr
10.10.2023 - 09:00 Uhr
07.11.2023 - 09:00 Uhr
12.12.2023 - 09:00 Uhr